Freitag, 2. Dezember 2016

Bürgerversammlung Altstadt-Lehel: Keine Lizenzen für Alkoholverkauf an der Isar

Die Bürgerversammlung Altstadt-Lehel hat am 1.12.2016 folgenden Antrag mehrheitlich angenommen:

Die Landeshauptstadt München vergibt keine weiteren Lizenzen mehr für den Verkauf von Alkohol in öffentlichen Grünanlagen und dem Landschaftsschutzgebiet Isarauen.

Begründung:

Seit einigen Jahren fördert die Landeshauptstadt den Alkoholverkauf in öffentlichen Grünanlagen in großem Umfang. So vergibt sie wiederholt eine Gaststätten
erlaubnis am Vater-Rhein-Brunnen.

Die Gaststättenbetreiberin „urbane Ereignisse HUB GmbH“ erzielte 2012 302.137 EUR und 2013 338.136 EUR Rohgewinn in drei Monaten.

Weltweit wird in der Regel in Grünanlagen kein Alkohol verkauft. Meist ist es sogar verboten, Alkohol zu trinken. Grünanlagen sollen allen Bürgern Erholung bieten. Auch denjenigen, die keinen Alkohol brauchen.

Die derzeitigen Geschäfte und Gaststätten an der Isar reichen zur Deckung der Alkoholnachfrage aus. Großgastronomie mit Alkoholverkauf kann auch außerhalb der Schutzbereiche angesiedelt werden.


München, 1.12.2016






Dr. Stefan Engelsberger


Der Antrag wurde abgelehnt:

Telefon: 0 233-45036
Telefax: 0 233.:.45124
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I
Sicherheit und
Ordnung.Gewerbe
Veranstaltungs- und
Versammlungsbüro (VVB)
KVR-1/251

Kein Alkoholverkauf in Grünanlagen
Empfehlung Nr. 14-20 I E 01~35 der Bürgerversammlung
des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lahel am 01.12.2016
Direktorium. HA i 1 ,-, _ <He
2 2. NfiZ. 2D17
AZ:
Sitzungsvorlag~n Nr. 14-20 I V 08157 zKJzwVI R /Wv./Abt.jVg./UmL
Anlagen:
1. Empfehlung vom 01.12.2016
Beschluss. des Bezirksausschusses des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel vom
14.03.2017
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten _
Die Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lahel hat am 01.12.2016
anliegende Empfehlung beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des
Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine
Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk
beschränkt ist, muss diese nach Art~ 18 Abs. 4 Satz 1 GO und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürgerund
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und-gemäß
§ 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden.
Die Bürgerversammlung empfiehlt, dass die Landeshauptstadt München keine
gaststättenrechtlichen Erlaubnisse für den Verkauf von Alkohol in städtischen
Grünanlagen und im Landschaftsschutzgebiet Isarauen mehr erteilt. Zur Begründung wird
durch den Antragsteller ausgeführt, die Landeshauptstadt München fördere den
Alkoholverkauf in öffentlichen Grünanlagen in großem Umfang, da sie wiederholt eine
Gaststättenerlaubnis am Vater-Rhein-Brunnen vergebe.
Der Empfehlung liegen Auszüge aus dem Jahresabschluss der Urbane Ereignisse HUB
GmbH aus dem Jahr 2013 bei._ Eine Gesellschafterin der HUB GmbH war zum damaligen
Zeitpunkt die "urbanauten Gesellschaft bürgerlichen Rechts", die bereits mehrfach Strandveranstaltungen
am Vater-Rhein-Brunnen und an anderen Standort;en durchführte

Weltweit werde-i.d.R. in Grünanlagen kein Alkohol verkauft. Ferner sei es meist sogar verböten;
Alkohblzü frihken. <;3rünanlagen sollten allen Bürgerinnen und Bürgern Erholung
biete.fil, ~h denjeni.gen, die keinen Alkohol bräuchten. Weiter wird ausgeführt, dass die .
Geschafl:Et und Gas*tätten an der lsar zur Deckung d_er Alkoholnachfrage ausreichten und
. _Gr.oßgastfenom_ie .r:n1t Alkoholverkauf auch außerhalb der Schutzgebiete angesiedelt wer-
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den könne. ·· ··. :··· ·;-:--.• .
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Das KVR führt zur Empfehlung Folgendes aus:
Regelungen zur Benutzung städtischer Grünanlagen, zum darin erlaubten Verhalten und
zu den dort geltendenVerboten sind in der städtischen Grünanlagensatzung vom
16.12.2012 festgelegt. Der Verkauf von Alkohol ist bereits nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 generell
verboten. Ebenso ist der Alkoholgenuss in Grünanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 untersagt,
soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden.
Im Einzelfall können jedoch nach § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung Ausnahmen von den
Vorschriften des § 2 zugelassen werden, soweit öffentliche Belange, zum Beispiel die
Zwecke der Grünanlagen oder Vergaberecht nicht entgegenstehen.
Ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, wird im Einzelfall an lässlich eines
konkreten Antrags auf Ausnahmegenehmigung, z.B. zur Durchführung ~iner Veranstaltung,
geprüft. Dabei spielen insbesondere die Art der Veranstaltun-g sowie gärtnerische
Belange und Belange des Natur- und Anwohnerschutzes eine Rolle. ·
Anders als in der Empfehlungsbegründung angeführt, fördert die Landeshauptstadt München
den Alkoholverkauf in Grünanlagen nicht in_ großem Umfang durch die Erteilung von
. gaststättenrechtlichen Erlaubnissen. Vielmehr wird der Alkoholverkauf nur auf Antrag und
nur als Annexleistung zu einer öffentlichen Veranstaltung zeitlich beschränkt erlaubt.
Im Rahmen der unter dem Namen "Kulturstrand" bzw. "Stadtstrand" bekannten Veranstaltungen
(die Anlagen der Empfehlung beziehen sich darauf) wurde der Verkau.f von alkoholischen
Getränken tatsächlich erlaubt.
Zu dieser Veranstaltung gibt es eine umfangreiche Beschlusslage durch den Stadtrat der
Landeshauptstadt München. Zuletzt wurde die Durchführung der Veranstaltung am VaterRhein-
Brunnen mit Beschluss vom 14.12.2016 bestätigt. Insofern ist der Anwendungsbereich
der Ausnahmeregelung der Grünanlagensatzung sowohl für die Genehmigung einer
Vergnügu!!gsveranstaltung als auch den damit verbund~men Alkoholausschank eröffnet.
Damit keine weiteren öffentlichen Belange (z.B. aus Sicht des Gartenbaus oder der Unteren
Naturschutzbehörde) entgegenstehen, werden diese Stellen bei der Genehmigung
einbezogen.

Da der Ausschank von Alkohol jeweils nur auf die Veranstaltungszeit und eine konkret definierte
Örtlichkeit beschränkt ist, also mithin ·nicht generell erlaubt Wird, ergibt sich zudem
keine Unverhältnismäßige Belastung für andere Grünanlagenbesucherinnen und -besucher.
Die Entscheidung erfolgt unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Bereits jetzt
werden insbesondere an der lsar Genehmigungen nur sehr restriktiv vergeben (z.B. i.V.m.
per Stadtratsbeschluss genehmigten Veranstaltungen).
Ein .striktes Verbot von Alkoholausschank in städtischen Grünanlagen würde dagegen
eihe Vlei:Zaht"6n Veranstaltungen, die auch von der Landeshauptstadt München befürwortet
werden, in städtischen Grünanlagen faktisch ausschließen. Ihre Attraktivität sowohl
für Veranstalterinnen bzw. Veranstalter als auch für Besucherinnen ·und Besucher würde
so darunter leiden, dass die Veranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden würden.
Schließlich würde ein der Empfehlung folgender Beschluss nicht nur Veranstaltungen in
Grünanlagen und Landschaftsschutzgebieten betreffen, die im Stadtbezirk 1 liegen, sondern
in-der Konsequenz alle Grünanlagen und Landschaftsschutzgebiete der Landeshauptstadt
München.
Der Empfehlung Nr. 14-20/ E 01335 der Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes
Altstadt-Lehel am 01.12.2016 kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht
entsprochen werden.
Der Korreferent des Kreisverwaltungsreferates, Herr Stadtrat Michael Kuffer und der
Verwaltungsbeirat der HA I - Sicherheit und Ordnung. Gewerbe - Herr Stadtrat Krause, ·
haben von der Beschlussvorlage Kenntnis genommen.
II. Antrag des Referenten
1. Von derSachbehandlung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung(§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
. .
Der Verkauf von Alkohol in städtischen Grünanlagen wird nur in Verbindung mit einer
Ausnahmegenehmigung nach der Grünanlagensatzung genehmigt. Die Entscheidung
berücksichtigt dabei öffentliche Belange undwird nach pflichtgemäßem Ermessen
getroffen. Der Empfehlung, ausnahmslos· keine Erlaubnisse für den Ausschank Von
Alkohol in Grünanlagen zu erteilen, kann jedoch nicht entsprochen werden.
2. Die Empfehlung Nr. 14-20 I E 01335 der Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes
Altstadt-Lehel am 01.12.2016 ist damit satzungsgemäß behandelt..



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