Mit einer Klage gegen die Duken und Wangenheim AG, einem führende Immobilienmakler, wehrt sich ein Liebhaber des Landschaftsschutzgebiets Isarauen gegen eine besonders penetrante Werbung. Hier die Klageschrift:
Amtsgericht München 30.07.2018
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Beklagte 1: Duken & v.
Wangenheim AG, Herr Detlev Freiherr von Wangenheim,
Großjeanstr. 4, 81925 München
Die Beklagte wird verurteilt,
ihre Werbeanlage am Max-Halbe-Weg 10 in München am Oberföhringer Wehr
unverzüglich zu beseitigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Sachverhalt:
Ich bin Liebhaber des Landschaftsschutzgebiet Isarauen und fahre
geschätzt 50 mal im Jahr mit dem Fahrrad von meinem Wohnort im Lehel den Radweg
rechts der Isar Richtung Norden. Ich komme dabei am Haus Max-Halbe-Weg 10
vorbei. Dort muss ich vom Fahrrad absteigen und es über das Oberföhringer Wehr
schieben. Das war bisher nicht schlimm, da das Haus und das Wehr nach alter
Bautradition in die Isarlandschaft eingebunden sind und mit den Bäumen und der
Wasserfläche ein Szenario bilden, das mein Wohlbefinden steigert.
Die Beklagte hat jedoch eine großflächige Werbeanlage just an der
Stelle am Haus platziert, an der Fußgänger und Radfahrer direkt darauf sehen
und aufgrund des Abbremsens die Botschaft wahrnehmen. Ich fühle mich jedes Mal
gestört. Die abgebildete Wohnanlage widerspricht der Wildästhetik des
Landschaftsschutzgebiets mit den Bauten. Die Beklagte ist dafür bekannt,
Grundstücke zu kaufen und mit solchen Ungetümen zu bebauen. Die Botschaft
lautet Verdichtung durch Vernichtung von Freiräumen und Grünanlagen. Es ist
jedes Mal ein emotionaler Schlag ins Gesicht, von dem ich mich einige Minuten
nicht erholen kann.
Rechtliche Würdigung:
Anspruchsgrundlage ist § 862 Abs. 1 in Verbindung mit § 858 Abs. 1
BGB.
Ich bin Mitbesitzer des Landschaftsschutzgebiets Isarauen, wenn
ich mich dort aufhalte und dies rechtmäßig aufgrund des Gemeingebrauchs in Art.
141 Bayerische Verfassung und den Naturschutzgesetzen.
Die Werbeanlage ist aufgrund § 4 Abs. 1 LandschaftsschutzgebietsVO
„Hirschau und Obere Isarau“ verboten, da sie den Charakter des Gebiets
verändert. Eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 25 wäre rechtswidrig. Verbotene
Eigenmacht der Beklagten liegt vor.