Die Landeshauptstadt München vergibt keine
weiteren Lizenzen mehr für den Verkauf von Alkohol in öffentlichen Grünanlagen
und dem Landschaftsschutzgebiet Isarauen.
Begründung:
Seit einigen Jahren
fördert die Landeshauptstadt den Alkoholverkauf in öffentlichen Grünanlagen in
großem Umfang. So vergibt sie wiederholt eine Gaststätten
erlaubnis am Vater-Rhein-Brunnen.
erlaubnis am Vater-Rhein-Brunnen.
Die
Gaststättenbetreiberin „urbane Ereignisse HUB GmbH“ erzielte 2012 302.137 EUR und
2013 338.136 EUR Rohgewinn in drei Monaten.
Weltweit wird in der
Regel in Grünanlagen kein Alkohol verkauft. Meist ist es sogar verboten,
Alkohol zu trinken. Grünanlagen sollen allen Bürgern Erholung bieten. Auch
denjenigen, die keinen Alkohol brauchen.
Die derzeitigen Geschäfte
und Gaststätten an der Isar reichen zur Deckung der Alkoholnachfrage aus. Großgastronomie
mit Alkoholverkauf kann auch außerhalb der Schutzbereiche angesiedelt werden.
München, 1.12.2016
Dr. Stefan Engelsberger
Der Antrag wurde abgelehnt:
Der Antrag wurde abgelehnt:
Telefon:
0 233-45036
Telefax:
0 233.:.45124
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung
I
Sicherheit
und
Ordnung.Gewerbe
Veranstaltungs-
und
Versammlungsbüro
(VVB)
KVR-1/251
Kein Alkoholverkauf in Grünanlagen
Empfehlung
Nr. 14-20 I E 01~35 der Bürgerversammlung
des
01. Stadtbezirkes Altstadt-Lahel am 01.12.2016
Direktorium.
HA i 1 ,-, _ <He
2 2.
NfiZ. 2D17
AZ:
Sitzungsvorlag~n Nr.
14-20 I V 08157 zKJzwVI R /Wv./Abt.jVg./UmL
Anlagen:
1. Empfehlung
vom 01.12.2016
Beschluss.
des Bezirksausschusses des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel vom
14.03.2017
Öffentliche
Sitzung
I.
Vortrag des Referenten _
Die
Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lahel hat am 01.12.2016
anliegende
Empfehlung beschlossen.
Die
Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22
GeschO des
Stadtrates
zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine
Empfehlung
einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk
beschränkt
ist, muss diese nach Art~ 18 Abs. 4 Satz 1 GO und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürgerund
Einwohnerversammlungssatzung
vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und-gemäß
§ 9
Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden.
Die
Bürgerversammlung empfiehlt, dass die Landeshauptstadt München keine
gaststättenrechtlichen
Erlaubnisse für den Verkauf von Alkohol in städtischen
Grünanlagen
und im Landschaftsschutzgebiet Isarauen mehr erteilt. Zur Begründung wird
durch
den Antragsteller ausgeführt, die Landeshauptstadt München fördere den
Alkoholverkauf
in öffentlichen Grünanlagen in großem Umfang, da sie wiederholt eine
Gaststättenerlaubnis
am Vater-Rhein-Brunnen vergebe.
Der
Empfehlung liegen Auszüge aus dem Jahresabschluss der Urbane Ereignisse HUB
GmbH
aus dem Jahr 2013 bei._ Eine Gesellschafterin der HUB GmbH war zum damaligen
Zeitpunkt
die "urbanauten Gesellschaft bürgerlichen Rechts", die bereits
mehrfach Strandveranstaltungen
am Vater-Rhein-Brunnen und an anderen Standort;en
durchführte
Weltweit
werde-i.d.R. in Grünanlagen kein Alkohol verkauft. Ferner sei es meist sogar
verböten;
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die keinen Alkohol bräuchten. Weiter wird ausgeführt, dass die .
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und Gas*tätten an der lsar zur Deckung d_er Alkoholnachfrage ausreichten und
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Das
KVR führt zur Empfehlung Folgendes aus:
Regelungen
zur Benutzung städtischer Grünanlagen, zum darin erlaubten Verhalten und
zu
den dort geltendenVerboten sind in der städtischen Grünanlagensatzung vom
16.12.2012
festgelegt. Der Verkauf von Alkohol ist bereits nach § 2
Abs. 2 Nr. 1 generell
verboten.
Ebenso ist der Alkoholgenuss in Grünanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 untersagt,
soweit
andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden.
Im
Einzelfall können jedoch nach § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung Ausnahmen von den
Vorschriften
des § 2 zugelassen werden, soweit öffentliche Belange, zum
Beispiel die
Zwecke
der Grünanlagen oder Vergaberecht nicht entgegenstehen.
Ob
eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, wird im Einzelfall an lässlich
eines
konkreten
Antrags auf Ausnahmegenehmigung, z.B. zur Durchführung ~iner Veranstaltung,
geprüft.
Dabei spielen insbesondere die Art der Veranstaltun-g sowie gärtnerische
Belange
und Belange des Natur- und Anwohnerschutzes eine Rolle. ·
Anders
als in der Empfehlungsbegründung angeführt, fördert die Landeshauptstadt
München
den
Alkoholverkauf in Grünanlagen nicht in_ großem Umfang durch die Erteilung von
.
gaststättenrechtlichen Erlaubnissen. Vielmehr wird der Alkoholverkauf nur auf
Antrag und
nur
als Annexleistung zu einer öffentlichen Veranstaltung zeitlich beschränkt
erlaubt.
Im
Rahmen der unter dem Namen "Kulturstrand" bzw.
"Stadtstrand" bekannten Veranstaltungen
(die
Anlagen der Empfehlung beziehen sich darauf) wurde der Verkau.f von
alkoholischen
Getränken
tatsächlich erlaubt.
Zu
dieser Veranstaltung gibt es eine umfangreiche Beschlusslage durch den Stadtrat
der
Landeshauptstadt
München. Zuletzt wurde die Durchführung der Veranstaltung am VaterRhein-
Brunnen
mit Beschluss vom 14.12.2016 bestätigt. Insofern ist der Anwendungsbereich
der
Ausnahmeregelung der Grünanlagensatzung sowohl für die Genehmigung einer
Vergnügu!!gsveranstaltung
als auch den damit verbund~men Alkoholausschank eröffnet.
Damit
keine weiteren öffentlichen Belange (z.B. aus Sicht des Gartenbaus oder der
Unteren
Naturschutzbehörde)
entgegenstehen, werden diese Stellen bei der Genehmigung
einbezogen.
Da
der Ausschank von Alkohol jeweils nur auf die Veranstaltungszeit und eine
konkret definierte
Örtlichkeit
beschränkt ist, also mithin ·nicht generell erlaubt Wird, ergibt sich zudem
keine
Unverhältnismäßige Belastung für andere Grünanlagenbesucherinnen und -besucher.
Die
Entscheidung erfolgt unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Bereits jetzt
werden
insbesondere an der lsar Genehmigungen nur sehr restriktiv vergeben (z.B.
i.V.m.
per
Stadtratsbeschluss genehmigten Veranstaltungen).
Ein
.striktes Verbot von Alkoholausschank in städtischen Grünanlagen würde dagegen
eihe
Vlei:Zaht"6n Veranstaltungen, die auch von der Landeshauptstadt München
befürwortet
werden,
in städtischen Grünanlagen faktisch ausschließen. Ihre Attraktivität sowohl
für
Veranstalterinnen bzw. Veranstalter als auch für Besucherinnen ·und Besucher
würde
so
darunter leiden, dass die Veranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden
würden.
Schließlich
würde ein der Empfehlung folgender Beschluss nicht nur Veranstaltungen in
Grünanlagen
und Landschaftsschutzgebieten betreffen, die im Stadtbezirk 1 liegen, sondern
in-der
Konsequenz alle Grünanlagen und Landschaftsschutzgebiete der Landeshauptstadt
München.
Der
Empfehlung Nr. 14-20/ E 01335 der
Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes
Altstadt-Lehel
am 01.12.2016 kann aufgrund der
vorstehenden Ausführungen nicht
entsprochen
werden.
Der
Korreferent des Kreisverwaltungsreferates, Herr Stadtrat Michael Kuffer und der
Verwaltungsbeirat
der HA I - Sicherheit und Ordnung. Gewerbe - Herr Stadtrat Krause, ·
haben
von der Beschlussvorlage Kenntnis genommen.
II.
Antrag
des Referenten
1.
Von derSachbehandlung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung(§ 22 GeschO)
wird
mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
. .
Der
Verkauf von Alkohol in städtischen Grünanlagen wird nur in Verbindung mit einer
Ausnahmegenehmigung
nach der Grünanlagensatzung genehmigt. Die Entscheidung
berücksichtigt
dabei öffentliche Belange undwird nach pflichtgemäßem Ermessen
getroffen.
Der Empfehlung, ausnahmslos· keine Erlaubnisse für den Ausschank Von
Alkohol
in Grünanlagen zu erteilen, kann jedoch nicht entsprochen werden.
2. Die Empfehlung Nr. 14-20 I E 01335 der Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes
Altstadt-Lehel
am 01.12.2016 ist damit satzungsgemäß
behandelt..
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