Mittwoch, 17. Oktober 2018

Massentod von Isarfischen - Strafanzeige

An die Staatsanwaltschaft München I

Strafanzeige wegen Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz.

Wildfleck als gemeinnützige Natur- und Tierschutzorganisation zeigt folgende Straftat an:

Massentötung von Fischen in der Isar durch rechtswidrigen Eingriff in den Wasserhaushalt.

In den Medien wurde diese Massentötung bekannt, z. B.

Bayerisches Fernsehen vom 10.10.2018
Süddeutsche Zeitung vom 11.10.2018.

Die Staatsanwaltschaft München I ist zuständig und dazu verpflichtet, diese Straftat aufzuklären und zu verfolgen. Es handelt sich um ein Verbrechen.

Wildfleck erinnert bei dieser Gelegenheit auch an die Strafanzeige vom 12.03.2018, auf die keine Reaktion Ihrerseits erfolgte. Wir veröffentlichen diese Strafanzeigen im Internet und hoffen, die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen


Wildfleck gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
Sitz: München
Amtsgericht München: HRB 222 825
Gesellschafter-Geschäftsführer: Dr. Stefan Franz Karl Engelsberger


Strafanzeige § 17 Tierschutzgesetz
Tierhatz im Nymphenburger Schlosspark mit Tötungsfolge


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit E-Mail vom 15.02.2018 haben wir bereits Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt.  

Anlage 1: Strafanzeige vom 15.02.2018 per E-Mail

Mittlerweile wurde weitere Tötungsdelikte in den Medien bekannt.

Anlage 2: SZ vom 18.02.2018 „Tödlicher Biss“

Anlage 3: tz vom 16.02.2018 „Trauer um gerissenen Rehbock“

Anlage 4: AZ vom 25.02.2018 „Schon wieder: Reh ... gerissen“

Im Internet und Rechercheportalen gibt es eine Vielzahl weiterer Artikel zur Problematik. Die zuständigen Behörden lassen diese strafbaren Tötungsdelikte untätig zu.

Wir erweitern deshalb die Strafanzeige. Zum einen durch Erweiterung des Täterkreises, zum anderen durch die Erweiterung des Straftatbestands der Strafvereitelung im Amt (§ 258 a Strafgesetzbuch).


Täter 1:
Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Schloss Nymphenburg, Eingang 16, 80638 München
Postanschrift: Postfach 20 20 63, 80020 München

Täter 2:
Landeshauptstadt München
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Abt. 5 Naturschutz
Blumenstraße 28b
80331 München


Begründung:
Der Tatbestand des § 17 Tierschutzgesetz ist nachweislich in wiederholten Fällen erfüllt. Täter ist der jeweilige Hundehalter. Mittäter sind jedoch auch die genannten Behörden, die vorsätzlich seit Jahren dieses Tötungsdelikt dulden und entgegen ihrer Aufgabe keine Strafanzeige stellen und Spuren, die zur Ergreifung der Täter führen können nicht sichern. Sie weigern sich, Maßnahmen zu ergreifen, die das Hetzen und Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund, verhindern könnten. Im Nymphenburger Schlosspark wäre das wegen der Ummauerung ohne weiteres durch Kontrolle der Hundehalter oder einem Hundeverbot möglich. Zumal es außerhalb der Schlossmauer ein großes Hundeauslaufgebiet gibt.

Die Schlösser- und Seenverwaltung ist zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet, da es sich dabei um naturschutzrechtliche Belange handelt (§ 2 Abs. 1 Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV) vom 14. Dezember 2001 (GVBl. S. 22) BayRS 600-15-F). Es ist nicht geklärt, inwieweit es sich bei den Wildtieren im Park um ein Tiergehege im Sinne des § 43 Bundesnaturschutzgesetz handelt. Sollte dies der Fall sein, wären noch strengere Maßstäbe an die Einhaltung des Tierschutzgesetzes anzulegen.

Die Landeshauptstadt München ist wiederum untere Naturschutzbehörde für das Landschaftsschutzgebiet Nymphenburg (LandschaftsschutzVO Nymphenburg 881 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz). Als solche hat sie neben dem Tierschutzgesetz naturschutzfachliche Vorschriften zu beachten wie § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. In der Landschaftsschutzverordnung findet sich mit § 4 Nr. 4 eine entsprechende Vorschrift.

Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes und der staatlichen Parkanlage kommt es zu einer Doppelzuständigkeit. Beide Behörden haben sich geäußert, die Vollendung des Straftatbestands der unvernünftigen Tiertötung untätig zuzulassen und weiterhin nicht zur Anzeige zu bringen. Dies ist Beihilfe zur Tiertötung und Strafvereitelung im Amt.

Es geht dabei nicht um die Beschränkung der Benutzung zur Erholung, sondern um die Einhaltung eines Staatsziels nach Art. 20 a Grundgesetz, das eine Konkretisierung in § 17 Tierschutzgesetz gefunden hat. Die genannten Behörden sind dazu verpflichtet, Straftaten in dem ihnen zugewiesenen Bereich zu unterbinden und anzuzeigen. In Bezug auf Wildtiere sind Ihnen polizeiliche Aufgaben zugewiesen, die sie nicht übernehmen wollen.


Wildfleck ist gerne zu weiteren Auskünften bereit und würde sich über eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sehr freuen. Beiliegend erhalten Sie auch eine Satzung.


Mit freundlichen Grüßen



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