Dienstag, 31. Juli 2018

Isarliebhaber klagt gegen Duken und Wangenheim wegen penetranter Werbung am Oberföhringer Wehr



Mit einer Klage gegen die Duken und Wangenheim AG, einem führende Immobilienmakler, wehrt sich ein Liebhaber des Landschaftsschutzgebiets Isarauen gegen eine besonders penetrante Werbung. Hier die Klageschrift:

Amtsgericht München                                                                                                 30.07.2018




.
Klage auf Beseitigung einer Werbeanlage (§ 862 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-)
Beklagte 1: Duken & v. Wangenheim AG, Herr Detlev Freiherr von Wangenheim,
Großjeanstr. 4, 81925 München


Die Beklagte wird verurteilt, ihre Werbeanlage am Max-Halbe-Weg 10 in München am Oberföhringer Wehr unverzüglich zu beseitigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Sachverhalt:
Ich bin Liebhaber des Landschaftsschutzgebiet Isarauen und fahre geschätzt 50 mal im Jahr mit dem Fahrrad von meinem Wohnort im Lehel den Radweg rechts der Isar Richtung Norden. Ich komme dabei am Haus Max-Halbe-Weg 10 vorbei. Dort muss ich vom Fahrrad absteigen und es über das Oberföhringer Wehr schieben. Das war bisher nicht schlimm, da das Haus und das Wehr nach alter Bautradition in die Isarlandschaft eingebunden sind und mit den Bäumen und der Wasserfläche ein Szenario bilden, das mein Wohlbefinden steigert.

Die Beklagte hat jedoch eine großflächige Werbeanlage just an der Stelle am Haus platziert, an der Fußgänger und Radfahrer direkt darauf sehen und aufgrund des Abbremsens die Botschaft wahrnehmen. Ich fühle mich jedes Mal gestört. Die abgebildete Wohnanlage widerspricht der Wildästhetik des Landschaftsschutzgebiets mit den Bauten. Die Beklagte ist dafür bekannt, Grundstücke zu kaufen und mit solchen Ungetümen zu bebauen. Die Botschaft lautet Verdichtung durch Vernichtung von Freiräumen und Grünanlagen. Es ist jedes Mal ein emotionaler Schlag ins Gesicht, von dem ich mich einige Minuten nicht erholen kann.

Rechtliche Würdigung:
Anspruchsgrundlage ist § 862 Abs. 1 in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB.

Ich bin Mitbesitzer des Landschaftsschutzgebiets Isarauen, wenn ich mich dort aufhalte und dies rechtmäßig aufgrund des Gemeingebrauchs in Art. 141 Bayerische Verfassung und den Naturschutzgesetzen.


Die Werbeanlage ist aufgrund § 4 Abs. 1 LandschaftsschutzgebietsVO „Hirschau und Obere Isarau“ verboten, da sie den Charakter des Gebiets verändert. Eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 25 wäre rechtswidrig. Verbotene Eigenmacht der Beklagten liegt vor.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen