Montag, 27. Februar 2017

Rückschläge für Wildfleck in Sachen Kulturstrand - Der Kampf für die Wilde Isar geht weiter

Die Naturschutz- und Wildnisorganisation Wildfleck hat im Kampf um das Landschaftsschutzgebiet Isarauen und der Grünanlage am Vater-Rhein-Brunnen in München zwei Rückschläge hinnehmen müssen:

1. Die Bewerbung um die Ausrichtung einer verträglichen Veranstaltung am Vater-Rhein-Brunnen ("Standveranstaltung", "Kulturstrand") wurde von der Münchner Stadtverwaltung nicht zugelassen. Der Bezirksausschuss Altstadt-Lehel lehnte ein Kooperationsangebot und eine Spende von 1.000 Euro einstimmig ab. Des weiteren wurde Wilfleck die beantragte Aktivität auf dem Gelände der Grünanlage am Vater-Rhein-Brunnen verboten.

Weiteres Vorgehen: Die vollumfängliche Ablehnung wird hingenommen. Die Art und Weise wird zur Kenntnis genommen. Ebenso der gewünschte Platzverweis. Da weder Wildfleck noch Dr. Engelsberger etwas Ungesetzmäßiges vorgeworfen werden kann, wird sich die Rechtmäßigkeit des Münchner Verwaltungshandelns im Einzelfall entscheiden.

2. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München hat eine Klage von Dr. Engelsberger bezüglich der Rechtmäßigkeit der Umnutzung der Grünanlage am Vater-Rhein-Brunnen ohne Berücksichtigung der Landschaftsschutzverordnung und des Grundrechts auf freien Naturgenuss nach Art. 141 Bayerische Verfassung nicht zur Entscheidung zugelassen. Ein Teil des Verfahren, nämlich die Gaststättenerlaubnis wurde der 16. Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Weiteres Vorgehen: Die Entscheidung der 8. Kammer wird nicht angefochten. Vielmehr versucht Wildfleck im Verfahren vor der 16. Kammer zugelassen zu werden. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs wird eine Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof angestrebt.

Gesamtwürdigung: Es gibt in München keine politische oder juristische Kraft, die die Interessen der Nutzergruppe "stille Naturgenießer" schützt oder gar vertritt. Wildfleck wird weiterhin alles tun, um diese Tatsache zu dokumentieren und Alternativen aufzuzeigen.


Hier der Text des Verwaltungsgerichts-Urteils:

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Im Namen des Volkes
ln der Verwaltungsstreitsache
Dr. Stefan Engelsberger
Adelgundenstr. 1 t , 80538 München
Landeshauptstadt München
gegen
-Kläger-
Hauptabteilung I,· Sicherheit und Ordnung, Gewerbe, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro
(VVB)
Ruppertstr. 19, 80466 München
-Beklagtebeigeladen:
"die urbanauten"
vertreten durch Frau Ulrike Bührlein und Herrn Benjamin David
lckstattstr. 9, 80469 München
wegen
Kulturstrand Isarauen Vater-Rhein-Brunnen
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Pauli-Gerz,
die Richterin am Verwaltungsgericht Hesse,
den Richter am Verwaltungsgericht Meyer,
die ehrenamtliche Richterin Leitl,
den ehrenamtlichen Richter Reisner
aufgrundder mündlichen Verhandlung
vom 13. Februar 2017
M 8 K 15.2644 - 2 -
folgendes
Urteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die
Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II I. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 19. Juni 2015, die bei Gericht am selben
Tag einging, zum einen gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2015,
mit dem diese der Beigeladenen auf deren Antrag vom 3. April 2015, bei der Beklagten
eingegangen am 7. Mai 2015, hin für die Durchführung der Veranstaltung "Kulturstrand
2015" in den Isarauen beim Vater-Rhein-Brunnen auf dem Grundstück
FINr. 16881 Gemarkung München Sektion IX mit einem Veranstaltungsbetrieb vom
21. Mai bis 23. August 2015 nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung
eine Ausnahmegenehmigung unter Nebenbestimmungen (Nr. II und 111 des Bescheids)
sowie nach § 2 Buchst. s und § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 13 und Abs. 3 Landschaftsschutzverordnung
eine Erlaubnis unter Nebenbestimmungen (Nr. IV.5) erteilt
hat. Des Weiteren erließ die Beklagte im streitbefangenen Bescheid vom 19. Mai
2015 nach Art. 19 Abs. 5 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zahlreiche
sicherheitsrechtliche Anordnungen. Zudem drohte sie für den Fall des Nichtbeachtens
der Anordnungen unter Nr. IV des Bescheids ein Zwangsgeld an und ordnete
hinsichtlich der Nr. 111 und IV des Bescheids die sofortige Vollziehung an. Zum anderen
wendet sich der Kläger gegen die gaststättenrechtlichen Bescheide der Beklagten
vom 21. Mai 2015 und 18. Juni 2015.
M 8 K 15.2644 - 3 -
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen , dass die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2015, 21. Mai
2015 und 18. Juni 2015 rechtswidrig waren.
Zur Begründung seiner Klage führt er in seinen Schreiben vom 19. Juni 2015, 12.
August 2015, 13. August 2015, 13. September 2015, 5. Dezember 2015, 29. Mai
2016, 15. September 2016 und 3. Februar 2017 unter Vorlage verschiedener Anlagen
im Wesentlicl:len aus, die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen
Rechten. Durch die Veranstaltung werde ein Naturgenuss in diesem besonderen
Landschaftsschutzgebiet unmöglich gemacht, weshalb eine Verletzung von Art. 141
Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzg-
esetz (ßayNatSchG) vorliege. Die Grünanlage mit Denkmal am Vater-RheinBrunnen
im Landschaftsschutzgebiet sei der letzte Rückzugsort, der noch nicht bespielt
werde und an dem eine Erholung ohne Störung durch Aktivitäten anderer möglich
sei. Der Naturgenussam Vater-Rhein-Brunnen sei wesentlich für die Lebensqualität
des Klägers. Die Beklagte betreibe seit einigen Jahren die Umprägung des
Landschaftsschutzgebietes an der innerstädtischen lsar hin zu einer Event-Zone mit
Gastronomie. Alljährlich finde auf der Praterinsel ein "Praterstrand" statt, ebenso ein
alljährliches "lsarinselfest". Der Stadtrat der Beklagten habe sich für eine Vergabe
des Grundstücks für 2015 entschieden, obwohl es bereits Bürgerversammlungsanträge
gegen den "Kulturstrand" gegeben habe und der zuständige Bezirksausschuss
und andere angrenzende Bezirksausschüsse sich dagegen ausgesprochen hätten.
Der Stadtrat habe mit keinem Wort das Recht auf Naturgenuss erwähnt. Die Entscheidungsvorlage
des Kreisverwaltungsreferates blende den besonderen Ort für
den Naturgenuss von Menschen aus. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe
im Urteil vom 21 . November 2013 (14 BV 13.487) zu den den Kläger betreffenden
Fragen ausführlich Stellung genommen. Im vom angefochtenen Vorhaben genutzten
M 8 K 15.2644 - 4-
Bereich sei ein Naturgenuss nicht mehr möglich; der so genannte "Kulturstrand" sei
Allerweltsgastronomie mit Bretterbuden, Toilettenwagen, Sandaufschüttungen und
begleitenden Darbietungen. ln der Gesamtschau handele es sich um eine ästhetische
Zumutung, die den wahren Genießer der Naturschönheiten vertreibe. Die Gäste
des "Kulturstrandes" wiederum bräuchten für ihren Genuss des Zusammenseins mit
anderen Menschen keine freie Natur; sie genössen nicht die Natur, sondern das
Event. Die Beklagte habe keinerlei Ermessen, die Veranstaltung zu erlauben . Die
genannten Gesetze führten zu einem intendierten Ermessen, was keine andere Entscheidung
zulasse, als ein Verbot. Die Beklagte habe jedoch schon ohne Ermessensausübung
die Gesetze missachtet. Die erteilte landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis
sei rechtswidrig. Die Veranstaltung laufe den genannten Schutzzwecken wie
Erholung und kulturhistorische Bedeutung zuwider. Die Beklagte habe die gesetzli-
-
chen Vorgaben in § 3 Abs. 1 Landschaftsschutzverordnung berücksichtigt und Beeinträchtigungen
des Naturgenusses ausdrücklich verboten. Der Katalog in § 3 Abs. 2
der Verordnung enthalte nicht das Abhalten größerer Veranstaltungen mit Gastronomie
und Vergnügungsprogramm. Eine Erlaubnis nach Abs. 3 sei hierfür nicht vorgesehen;
in Frage käme als Rechtsgrundlage somit nur§ 5 Abs. 1 Landschaftsschutzverordnung.
Eine Ausnahme könne nur in ganz besonderen Fällen zugelassen werden,
die aber nicht vorlägen. Zum einen handele es sich um eine Veranstaltung, die
auf vielen Flächen der Stadt durchgeführt werden könne. Aufbau und Inhalt entsprächen
den typischen Straßenfesten als auch den Vereins- und Stammtischfesten in
noch ländlichen Stadteilen. Warum diese im Landschaftsschutzgebiet stattfinden
müsse, sei nicht ersichtlich. Zum anderen müsste die Beklagte ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Veranstaltung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) geltend machen, das es nicht gebe. Sozial sei es, Naturschönheiten
zu bewahren und der Bevölkerung ohne Kommerzdruck zur Verfügung
zu stellen. Sozial sei es auch , Alkoholkonsum und Alkoholmissbrauch nicht zuzulassen.
Wirtschaftlich sei es, die Gäste des "Kulturstrandes" in bestehende GastM
8 K 15.2644 - 5 -
ronomie zu bringen , da diese noch Kapazitäten frei habe. Die Beklagte habe vom
"Kulturstrand" wirtschaftlich weniger, als vom Landschaftsschutzgebiet, in dem sich
Menschen von und für die anstehende Erwerbsarbeit erholten. Ein überwiegendes
öffentliches Interesse entstehe auch nicht durch einen Stadtratsbeschluss. Die Wünsche
der Bevölkerung in den Bürgerversammlungen und den Bezirksausschüssen
überwögen vielmehr den Stadtratsbeschluss, da es sich um eine Erholungsfläche der
Innenstadtbevölkerung handele, deren letzter Rückzugsort genommen werden solle.
Dem Kreisverwaltungsreferat sei nicht klar, dass der touristische Aspekt nicht Gegenstand
des Landschaftsschutzgebietes sei. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis
scheitere demnach schon an gesetzlichen Voraussetzungen. Verneinte man
dies, läge wegen des Gesetzeszweckes ein intendiertes Ermessen, mindestens eine
Ermessensreduzierung auf Null vor. Dass die Beklagte nicht nach § 5 Abs. 3 Landschaftsschutzverordnung
die Zustimmung der Regierung von Oberbayern eingeholt
habe, zeige nur, dass sie die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht angewandt
habe; die Nichtanwendung von Recht führe zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Auch die Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung im
streitgegenständlichen Bescheid sei rechtswidrig. Es handele sich um keinen Einzelfall
; vielmehr solle der "Kulturstrand" zu einer dauerhaften Einrichtung werden .
Dadurch würde Sinn und Zweck der Grünanlage verfehlt, die der naturnahen Erholung
ohne Alkohol und Dauerberieselung dienen solle. Hinzukomme ein Verstoß gegen
Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Auch seien baurechtliche
Vorschriften verletzt; es handele sich um einen Außenbereich im lnnenbereich. Die
Beklagte habe bestehendes Recht missachtet und einer politischen Lobby nachgegeben.
Die aktuelle Beschlusslage der Gremien der Beklagten vom Dezember 2016
zeige, dass sie eine dauerhafte Etablierung einer Eventzone in den Jahren 2017,
2018 und 2019 am Standort Vater-Rhein-Brunnen beabsichtige. Daraus folge eine
konkrete Wiederholungsgefahr.
M 8 K 15.2644 - 6-
Die Beklagte tritt dem Vortrag des Klägers mit Schreiben vom 4. August und 4. September
2015 entgegen und beantragt.
die Klage abzuweisen.
Im Wesentlichen führt sie aus, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.
Im Übrigen fehle ein Feststellungsinteresse. Unterstelle man die Zulässigkeit, sei
die Klage unbegründet.
Den Antrag des ·Klägers vom 19. Mai 2015, sinngemäß gerichtet auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung
der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis sowie Feststellung der aufschiebende!
l Wirkung seiner Klage gegen die grünanlagensatzungsrechtliche Ausnahmegenehmigung,
den er mit weiteren Schreiben vom 9. Juli 2015 und vom 1 ?. Juli 2015
(vier Schreiben) vertieft begründet hat, hat die Kammer mit Beschluss vom 28. Juli
2015, M 8 S 15.2643, als unzulässig abgelehnt.
Die Beigeladene (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2015) hat mit Schreiben vom 20. Juli
2015 Stellung genommen, in der Sache allerdings keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 24. September 2015 wurde das Verfahren abgetrennt, soweit der
Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gaststättenrechtlichen Bescheide
vom 21. Mai 2015 und 18. Juni 2015 beantragt hat. Das Verfahren wird insoweit unterM
16 K 15.4238 vor der sachlich und örtlich zuständigen 16. Kammer des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München fortgeführt und ist dort noch anhängig.
Das Gericht hat zur Sache am 24. Oktober 2016 und 13. Februar 2017 mündlich verhandelt.
Den gegen die Vorsitzende Richterin gestellten Befangenheitsantrag hat die
Kammer nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme und nachdem den BeteiM
8 K 15.2644 - 7 -
ligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (vgl. Schreiben des Klägers vom
24. und 26. Oktober 2016 nebst Anlagen) mit Beschluss der Kammer vom 21. November
2016 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten,
insbesondere zu den Beweisanträgen des Klägers, wird auf die Gerichtsakten in
diesem sowie im Verfahren M 8 S 15.2643, namentlich die Sitzungsniederschriften
vom 24. Oktober 2016 und vom 13. Februar 2017, und die vorgelegten Behördenakten
verwiesen. ·
Entscheidungsgründe:
I. Soweit die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Bescheids vom 19. Mai 2015 gerichtet ist, ist sie abzuweisen, weil sie bereits
unzulässig ist.
Die Klage ist sowohl hinsichtlich der in diesem Bescheid unter Nr. II und 111 erteilten
Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satzung über die Benutzung
der städtischen und öffentl ichen Grünanlagen vom 15.6.2012, MüABI. S.
197 (Grünanlagensatzung), als auch hinsichtlich der unter Nr. IV.5 erteilten Erlaubnis
nach § 2 Buchst. s und § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 13, Abs. 3 Gemeindeverordnung zum
Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt München vom 9.1 0.1964,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8 .2013, MüABI. S. 314 (Landschaftsschutzverordnung),
gegen die sich der Kläger wendet, mangels Klagebefugnis unzulässig.
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setzt bei
einer Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Verwaltungsakt
M 8 K 15.2644 - 8 -
voraus, dass der Kläger geltend machen können muss, durch den angefochtenen
Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich ist hierfür nach der
sog. Möglichkeitstheorie die Darlegung, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich
ist bzw. nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom
Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können
(BVerwG, U.v. 22.2.1994- 1 C 24.92- juris Rn. 11 ; Happ in: Eyermann, VwGO, 14.
Aufl. 2014, § 42 Rn. 101; Bamberger in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 113 Rn. 75).
Vorliegend komAlt es somit darauf an, ob der Kläger durch die im streitgegenständlichen
Bescheid der Beigeladenen erteilten naturschutzrechtlichen Gestartungen für
die Veranstaltung "Kulturstrand 2015" als Dritter in subjektiven Rechten verletzt sein
kann. Dies ist zu verneinen. Auch unter Zugrundelegung des Klageverbringens können
offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers
verletzt sein
1. Dem Kläger fehlt hinsichtlich der Genehmigung nach der Grünanlagensatzung die
nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil er durch die erteilte Erlaubnis
nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Zwar genügt für die Klagebefugnis
grundsätzlich - wie ausgeführt - die Möglichkeit, dass der Kläger durch die der
Beigeladenen erteilte Erlaubnis in seinen eigenen Rechten verletzt ist, doch ergeben
sich aus § 3 Grünanlagensatzung, auf den der angefochtene Bescheid insoweit
gestützt wird , keine Individualrechte des Klägers. Eine Norm ist nach der Schutznormtheorie
dann drittschützend, wenn sie jedenfalls neben den mit ihr verfolgten
allgemeinen Interessen zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen
bestimmt ist, was durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. Happ in: Eyermann,
a.a.O., § 42 Rn. 86, 90).
M 8 K 15.2644 - 9 -
§ 3 Grünanlagensatzung , auch i.V.m. mit dessen Präambel und § 1 Abs. 1, schützt
nach seinem Wortlaut und Sinn und Zweck nicht auch Individualrechte, hier solche
des Klägers. Die Grünanlagen i.S.d. Grünanlagensatzung sind öffentliche Einrichtungen
der Beklagten, die der Allgemeinheit zur unentgeltlichen Benutzung für Erholungs-
und Freizeitzwecke nach Maßgabe der Satzung dienen. Die in § 2 Grünanlagensatzung
erwähnten Verbote sind dazu bestimmt, die Funktion der öffentlichen
Grünanlagen als Park- und Anlagenflächen, Erholungsflächen, Freizeitflächen, Sportund
Spielflächen usw. zu sichern und zu erhalten (vgl. § 1 Abs. 1 Grünanlagensatzung).
Ziel der Satzung ist es, den in der Präambel betonten außerordentlich hohen
Nutzungsdruck unterschiedlicher, teils widerstreitender Nutzergruppen und -interessen
mit Blick auf die hierdurch berührten öffentlichen Belange (vgl. § 3 Abs. 1) zu
einem ~emeinwohlverträglichen Ausgleich im Rahmen der Nutzung der Grünanlagen
zu bringen. Weder aus dem Zweck noch aus dem Wortlaut der Grünanlagensatzung
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Verbotsregelung in § 2 Grünanlagensatzung
daneben auch den Interessen der Nachbarn und Anlieger der öffentlichen
Grünanlagen zu dienen bestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1996 - 4 CS 96.628-
juris Rn. 12 f.; VG München, U.v. 9.2.2000- M 7 K 99.142- juris Rn. 17).
Ebenso bestehen im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Grünanlagensatzung i.V.m. der
Präambel erfolgten Widmung der Grünanlagen zur unentgeltlichen Nutzung durch
die Allgemeinheit zu Erholungs- und Freizeitzwecken keine Anhaltspunkte dafür,
dass individuelle Nutzer daraus berechtigt werden sollen , sich gegen die Zulassung
von Ausnahmen für sie nicht genehme Veranstaltungen in den Grünanlagen zur
Wehr setzen zu können. Dementsprechend stellt§ 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung als
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis auch ausschließlich darauf ab, dass
öffentliche Belange der Ausnahme nicht entgegenstehen. Auf mögliche Rechte Dritter,
die hierdurch Nachteile erleiden könnten, rekurriert § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung
nicht. Sonach ist es mit Blick auf die teils erheblich widerstreitenden privaten
M 8 K 15.2644 - 10-
Nutzerinteressen - wie es das vorliegende Verfahren beispielhaft zeigt - rechtlich
auch nur konsequent und im Rahmen der Auslegung der Grünanlagensatzung folgerichtig,
bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung
allein auf die Wahrung der öffentlichen Belange im Rahmen eines gemeinwohlverträglichen
Gesamtausgleiches abzustellen und mögliche Rechte privater
Dritter nicht in den Blick zu nehmen. Eine drittschützende Wirkung zugunsten des
Klägers bei der hier streitbefangenen Zulassung von Ausnahmen nach der Grünanlagensatzung
scheidet folglich aus.
2. Durch die des Weiteren streitbefangene Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung
werden ebenfalls keine subjektiven Rechte des Klägers verletzt. Weder
kommt den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung eine drittschützende
Wirkung zugunsten des Klägers zu (2 .1) noch wird durch die erteilte Erlaubnis in den
Schutzbereich des dem Kläger zustehenden Grundrechts auf Naturgenuss aus Art.
141 Abs. 3 Satz 1 BV eingegriffen (2.2). Auch insoweit fehlt es an der nach § 42 Abs.
2 VwGO notwendigen Klagebefugnis.
2.1 Die Verbotsnormen in § 3 Landschaftsschutzverordnung dienen nicht dem
Schutz von Interessen eines erkennbar abgegrenzten Personenkreises. Der Naturund
Landschaftsschutz verfolgt objektive, nicht einem Einzelnen zugeordnete Ziele
des Gemeinwohls (vgl. BVerwG, U.v. 17.1 .2001 - 6 eN 3.00- juris Rn. 8; BayVGH,
B.v. 15.3.2006-9 es 05.2251- juris Rn. 23 ff. ; B.v. 27.7.2010- 15 es 10.37- juris
Rn. 24). Das negative Betroffensein in einem ideellen Interesse, wie beispielsweise
dem Wunsch nach Erhaltung der Landschaft und des Naturgenusses, stellt keinen
rechtlich beachtlichen Nachteil dar, der ein Abwehrrecht eines Einzelnen gegen Eingriffe
begründen könnte. Das Naturschutzrecht gewährt auch keinen einklagbaren
Schutz vor unästhetischen Auswirkungen , die von ausnahmsweise zugelassenen Anlagen
ausgehen können (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2010- 15 es 10.37- juris Rn. 24).
M 8 K 15.2644 - 11 -
Ebenso wenig hat der Kläger als "verantwortungsvoller Bürger" und "Teil der Allgemeinheit,
deren Interessen durch die Landschaftsschutzverordnung geschützt werden
sollen", ein solches Abwehrrecht Die "Allgemeinheit" kann sich nicht auf die allgemeinen
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berufen (vgl. BayVGH, B.v.
15.3.2006-9 es 05.2251- juris Rn. 25).
Die streitbefangene Erlaubnis der Beklagten nach § 3 Landschaftsschutzverordnung
eröffnet mithin keinen korrespondierenden subjektiven Anspruch des Klägers auf eine
rechtsfehlerfreie naturschutzrechtliche Entscheidung der Behörde. Der Kläger hat
keinen prokuratorischen, klagbaren (§ 42 Abs. 2 VwGO) Anspruch gegen die Beklagte,
die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Ge- und Verbote, die sich aus der
Landschaftsschutzverordnung ergeben, zu überwachen und durchzusetzen.
2.2 Auch die Berufung auf das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das Recht
auf Naturgenuss, vermag dem Kläger schließlich nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO
erforderliche Klagebefugnis zu vermitteln. Gleiches gilt für den objektivverfassungsrechtlich
verankerten Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne
einer Staatszielbestimmung (vgl. Art. 20a Grundgesetz- GG- und Art. 141 Abs. 1
BV).
Ein allgemeines "Grundrecht auf Natur- und Landschaftsschutz" existiert nicht
(BayVGH, B.v. 15.3.2006- 9 es 05.2251 - juris Rn. 26; B.v. 27.7.2010- 15 es
10.37 - juris Rn. 25). Zwar kann der Aufenthalt in der freien Natur dem Grundrecht
auf Naturgenuss nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV unterfallen. Dieses Grundrecht beinhaltet
aber nicht die Befugnis, Einfluss auf die Nutzung der von der Landschaftsschutzverordnung
erfassten Flächen zu nehmen oder gar über deren ästhetische
Gestaltung (mit) zu bestimmen. Die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen
der Bayerischen Verfassung gewähren - ebenso wie Art. 20a GG und auch
M 8 K 15.2644 - 12-
die einfach-gesetzlichen Bestimmungen der Art. 26 ff. BayNatSchG - dem Einzelnen
keinen Anspruch auf den Erhalt eines bestimmten Zustands der natürlichen Umgebung
(BayVGH, B.v. 15.3.2006-9 CS 05.2251- juris Rn. 26; B.v. 27 .07.2010- 15
CS 10.37- juris Rn. 25). Es handelt sich bei Art. 20a GG und Art. 141 Abs. 1 und 2
BV um ausschließlich objektiv-rechtlich zu verstehende Verfassungssätze ohne
anspruchsbegründende Wirkung für den Einzelnen; subjektiv-rechtliche Schutzziele
werden damit nicht verfolgt. Der Einzelne kann aus diesen verfassungsrechtlichen
Umweltschutzbestimmungen keine konkreten, einklagbaren subjektiven Rechte
herleiten. Weder die Bayerische Verfassung noch das Grundgesetz kennen ein
"Grundrecht auf Umweltschutz" (vgl. zur BV: Müller in: Meder/Brechmann, BV, 5.
Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 8 m.w.N .; zum GG: BVerwG, B.v. 19.12.1997-8 B 234.97-
juris Rn. 3). Aus der Ablehnung eines als subjektive Anspruchsberechtigung formulierten
Umweltgrundrechts und der Entscheidung der Verfassungsgeber für eine alle
in objektiv-rechtl iche Staatszielbestimmung folgt auch, dass der verwaltungsgerichtliche
Rechtsschutz damit nicht erweitert wird. Insbesondere erhalten Vorschriften,
die keinen drittschützenden Charakter besitzen, einen solchen (mit entsprechender
Klagebefugnis) nicht etwa dadurch, dass sie den verfassungsrechtlichen
Schutzauftrag des Art. 20a GG und Art. 141 Abs. 1 und 2 BV auf einfachgesetzlicher
Ebene näher ausformen (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2000-9 ZB 00.1635- juris Rn. 9).
Auch das vom Kläger herangezogene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 21. November 2013 (14 BV 13.487- juris) gebietet keine andere Entscheidung,
da nach dem dort zu entscheidenden Sachverhalt eine Genehmigung von
Sperren der freien Natur (Art. 26, 27 und 33 BayNatSchG) inmitten stand, also die
Zulassung einer Einschränkung des Kerngewährleistungsgehalts des Grundrechts
nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das Betreten der freien Natur (vgl. Müller in: Brechmann/
Meder, BV, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 28 m.w.N. aus der Rspr. des BayVerfGH)
.
M 8 K 15.2644 - 13-
Der Begriff der freien Natur ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wird sowohl in Art.
141 Abs. 3 Satz 1 BV als auch in Art. 26 ff. BayNatSchG vorausgesetzt. Der Begründung
zu Art. 14 BayNatSchG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 1973 (GVBI.
S. 437), der Vorgängervorschrift des Art. 26 BayNatSchG, ist zu entnehmen (vgl. L TOrs.
7/3007, S. 24), dass nach Auffassung des historischen Gesetzgebers auch größere
Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
Bestandteil der freien Natur sein können. Ein Ort könne auch in seiner Gesamtheit
so in die Landschaft eingebettet sein, mit dieser zu einem einheitlichen Bild verwachsen
oder zu einem Bestandteil der Landschaft geworden sein, dass lediglich die
tatsächlich überbauten Flächen und die Umgriffe der Gebäude nicht zur freien Natur
gerechnet werden könnten. Der Begriff "freie 'Natur'' könne somit nicht für alle Fälle
eindeutig und abschließend gesetzlich definiert werden. Im Einzelfall müsse jeweils
nach den tatsächlichen Gegebenheiten entschieden werden, ob ein Gebiet Teil der
freien Natur sei.
Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem von der Veranstaltung "Kulturstrand
2015" durch bauliche Anlagen, aufgestellte Gegenstände und technischen Einrichtungen
temporär physisch-räumlich in Anspruch genommenen Umgriff während der
Zeit dieser Veranstaltung zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr um freie Natur
i.S.d. Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 26 ff. BayNatSchG. Daher steht vorliegendentgegen
der Auffassung des Klägers - auch keine Sperre des Bereichs "Kulturstrands
2015" im rechtlichen Sinne (Art. 33 BayNatSchG) inmitten. Vielmehr wird in
der angefochtenen Genehmigung zeitlich befristet (Aufbau ab 13.5.2015, Abbau bis
31.8.2015, Veranstaltungsbetrieb vom 21.5.2015 bis 23.8.2015) die Durchführung
einer Veranstaltung und die damit einhergehende Veränderung bestimmter (kleinerer)
Bereiche um den Vater-Rhein-Brunnen zur gastronomischen und kulturellen Nutzung
im Landschaftsschutzgebiet zugelassen, wobei das Veranstaltungsareal im ÜbM
8 K 15.2644 - 14-
rigen nahezu durchgehend für die Allgemeinheit zugänglich bleibt. Die unter zahlreichen
Nebenbestimmungen erteilten Gestartungen nach der Grünanlagensatzung und
der Landschaftsschutzverordnung stellen dies auch ausdrücklich sicher. Namentlich
wurde die Beigeladene dazu verpflichtet, die Bereiche unter den Baum- und
Strauchgruppen von jeglicher Nutzung frei zu halten und nur die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Veranstaltung zwingend erforderlichen Absperrungen zu
errichten, im Übrigen allerdings den Zugang zur Grünanlage für den allgemeinen Besucherverkehr
zu gewährleisten (vgl. Nr. 111.4 und 111.8 des streitbefangenen Bescheids).
Die von der Veranstaltung "Kulturstrand 2015" notwendig physisch-räumlich in Anspruch
genommenen Flächen für Aufbauten (Sitzmöbel, Bühne, Kiosk, lnfobox, WC,
Logistik) sowie Kies- und Sandaufschüttungen zur Durchführung des Programms
(Musik, Gastronomie, Podiumsdiskussionen, Events, Sport) sind während der Zeit
der Veranstaltung nicht Teil der freien Natur, sonach nicht vom Gewährleistungsgehalt
des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV erfasst und damit auch nicht Gegenstand des Betretungsrechts
nach Art. 26 ff. BayNatSchG. Aufgrund der physisch-räumlichen Inanspruchnahme
durch die während der Zeit der Veranstaltung zugelassenen baulichen
Anlagen, aufgestellten Gegenstände und technische Einrichtungen der Beigeladenen
verlieren die hierdurch überbauten und genutzten Flächen (hier ohnehin nur temporär)
ihre Eigenschaft als Bestandteile der freien Natur (vgl. Müller in:
Meder/Brechmann, BV, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 26; Bachmann/Mayer, BayVBI.
2012, 613, 614; Engelhardt!Fischer-Hüftle/Egner/Brenner, Naturschutzrecht in Bayern,
Stand April 2016, Art. 26 BayNatSchG Rn. 7). Sie werden während dieser Zeit
nicht von ihrer Einbettung in die sie umgebende Landschaft der Isarauen und -insel,
die frei zugänglich bleibt, geprägt, sondern sind als kulturell und gastronomisch genutzte
Flächen, ähnlich wie beispielsweise Badeanstalten oder andere (gewerblich)
genutzte Flächen, aufgrund ihrer entsprechenden (temporären) Zweckbestimmung
M 8 K 15.2644 - 15-
und (baulichen) Ausgestaltung nicht als Teil der freien Natur zu qualifizieren. So ist
zum Beispiel für Golfplätze anerkannt, dass diese nur außerhalb des Bereichs, der
für Gebäude, Parkplätze, Höfe usw. genutzt wird, Teil der freien Natur sind (vgl. Engelhardt/
Fischer-Hüftle/Egner/Brenner, a.a.O. Rn. 8; BayVerfGH, E.v. 27.1.2016- Vf.
106-VI-14- juris Rn 37 f.). Gleiches gilt- wie bereits ausgeführt- für Badeanstalten
und z.B. auch Friedhöfe (vgl. Engelhardt/Fischer-Hüftle/Egner/Brenner, a.a.O. Rn. 7).
So liegt der Fall auch hier.
Dass dies dem Klägeraufgrund eines grundsätzlich anderen Kultur- und Freizeitverständnisses
missfällt und von ihm subjektiv als Sperre dieses Bereichs empfunden
wird, ändert hieran nichts. ln den Gewährleistungsgehalt des Rechts auf Naturgenuss,
das Recht zum Betreten der freien Natur nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV i.V.m.
Art. 26 ff. BayNatSchG, wird dadurch nicht eingegriffen. Der Gewährleistungsgehalt
des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV vermittelt - ebenso wie Art. 26 ff. BayNatSchG - keinen
Anspruch auf den Erhalt eines bestimmten Zustands der natürlichen Umgebung.
Die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen der Bayerischen Verfassung
in Art. 141 BV gewähren dem Einzelnen keinen Anspruch auf den Erhalt eines
bestimmten Zustands der natürlichen Umgebung. Dies gilt sowohl mit Blick auf die
Staatszielbestimmung in Art. 141 Abs. 1 und 2 BV als auch für das vom Kläger als
Kern seiner Argumentation herangezogene Grundrecht nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1
BV. Auch diese Bestimmung verbürgt nur ein Recht auf Genuss der Natur in ihrem
jeweiligen Bestand, räumt dem Einzelnen aber gerade keine grundrechtliehen Anspruch
auf unveränderten Fortbestand bestimmter Landschaftsgebiete ein und gewährt
ihm folglich auch kein Abwehrrecht gegen (gegebenenfalls rechtswidrige) hoheitl
iche Maßnahmen naturverändernder Wirkung. Auch wenn Art. 141 BV im Einzelfall
Pflichten Dritter begründet, vermitteln die Vorschrift keinen Anspruch des Einzelnen
auf (klageweise prokuratorische) Durchsetzung der Befolgung dieser Pflichten.
Anderes gilt nur dann, wenn die öffentliche Hand den Verfassungsauftrag des Art.
M 8 K 15.2644 - 16-
141 BV in einer Weise vernachlässigt, die den Kernbereich des Grundrechts auf Naturgenuss
nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV treffen würde (vgl. Müller in:
Meder/Brechmann, BV. 5. Aufl. 2014. Art. 141 Rn. 28). Hierfür ist vorliegend indes
nichts ersichtlich, da eine lediglich geringfügig und zudem auch nur temporäre Inanspruchnahme
von Flächen, wie sie der streitgegenständliche Bescheid zulässt, die
Kerngewährleistung nach Art. 141 BV, bezogen auf das gesamte von der Beklagten
unter Schutz gestellte Landschaftsschutzgebiet, erkennbar nicht zu berühren vermag.
Da vorliegend zudem allein der streitbefangene Bescheid mit befristeten Gestattungen
für das Jahr 2015 Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits ist, kommt es
im Übrigen auch auf die vom Kläger wiederholt thematisierte dauerhafte Etablierung
des "Kulturstrandes" oder etwaiger (ähnlicher oder verwandter urbaner gastronomisch-
kultureller) Nachfolgekonzepte (vgl. zuletzt Schreiben vom 3.2.2017) nicht an.
II. Soweit der Kläger schließlich im vorliegenden Verfahren unverändert auch die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der gaststättenrechtlichen Bescheide vom 21. Mai
2015 und 18. Juni 2015 beantragt, fehlt seiner Klage das Rechtsschutzbedürfnis
bzw. steht dem die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (§§ 90, 173 Satz 1
VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz- GVG). Das Verfahren
wird insoweit nach Abtrennung mit Beschluss der Kammer vom 24. September 2015
unter M 16 K 15.4238 vor der sachlich und örtlich zuständigen 16. Kammer des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München (fort-)geführt und ist dort noch anhängig.
Auch insoweit ist die Klage mithin unzulässig .
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
M 8 K 15.2644 - 17-
Nachdem die Voraussetzungen des§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VwGO nicht vorlagen, war der Anregung des Klägers, die Berufung zuzulassen , nicht
nachzukommen.
M 8 K 15.2644 - 18-
Rechtsmittelbelehrung:
Nach§§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses
Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. ln dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften
beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus
denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen,
durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Ver.valtungsgerichtshof eingeleitet wird. Ais Prozessbevollmächtigte
zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten
Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§
3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Pauli-Gerz Hesse
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000 festgesetzt
(§52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Meyer
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu , wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde
zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erled igt hat, beim Bayerischen
Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
M 8 K 15.2644 - 19-
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Pauli-Gerz Hesse
Für den Gleichlaut der Abschrift mit der Urschrift
München, 21.02.2017
Meyer

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen